Dipl.-Stom. Michael Arnold in Quintessenz Endodontie 2004
In einem Verfahren beim Amtsgericht Dresden (AZ: 116C 1333/22) wurde über die Zulässigkeit der Berechnung zahnärztlicher Leistungen im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung am Zahn 26 entschieden. Der beklagte Patient schuldete die Zahlung der DVT-Röntgenaufnahme und der analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechneten präendodontischen Aufbaufüllung sowie der intrakoronalen Befundaufnahme (IKD).